Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch, Mannfred Pointner, Markus Reichhart und Fraktion (FW)

 

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz – NHG – 2010) (Drs. 16/3082) hier: Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010

 

Der Landtag wolle beschließen:

Es wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7 Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010

Das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 2 wird Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a).

b) Es werden folgende neue Buchst. b) und c) angefügt:

„b) um 134 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Erschwerniszulagenverordnung in der am 1. September 2009 geltenden Fassung,

c) um 30 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2,“

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die nach Abs. 1 und 2 Nr. 1, Nrn. 2a, b, c, 3 und 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Vorschrift.“

2. Art. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum 1. März 2010 werden die nach Art. 2 Abs. 1 und 2a erhöhten Besoldungsbestandteile um 1,2 v.H. erhöht.“

3. Die Anlage 11 (gültig ab 1. März 2010) erhält folgende Fassung:

Erschwerniszulage

bis 28.02.2010

Euro

ab 01.03.2010

Euro

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,88 2,91
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV 1,28 3,00
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EzulV
0,77 1,00

 

Begründung: Die Beträge der Erschwerniszulage sind seit Jahren in der Diskussion, da diese der Höhe nach von den betroffenen Beamten als inakzeptabel angesehen und empfunden werden. Der Gesetzgeber hat bereits die Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ab 1. März 2010 um 3 v.H. von 2,88 € auf 2,91 € geändert bzw. erhöht. Diese betrifft die Zulage für den Dienst an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Oster- und Pfingstsamstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember jeden Jahres nach 12:00 Uhr, wenn diese nicht auf einen Sonntag fallen. Die weiteren zwei von der EZulV vorgesehenen Erschwerniszulagen wurden ausgespart und fanden keine Berücksichtigung. Diese betreffen die Nachtarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV (Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) und die Zeit an übrigen Samstagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EZulV (Zeit zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr). Auch diese bedürfen dringend einer spürbaren und, gerade auch im Hinblick auf den angespannten Haushalt, einer angemessenen Erhöhung. Ein Abwarten auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für das neue Bayerische Besoldungsgesetz im Rahmen der Föderalismusreform ist nicht mehr vertretbar. Die bisher gewährten Beträge entsprechen schon seit langem nicht mehr den beruflichen Anforderungen, die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbunden sind. Dem Zuwachs bei der Nachtarbeit in Höhe des Betrages von 1,28 Euro auf 3,00 Euro entsprechen 134 Prozent, für die Samstagsarbeit ist eine Erhöhung von 30 Prozent vorgesehen, was einem Betrag von 0,77 Euro auf 1,00 Euro entspricht.

 

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Änderungsantrag
der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger,
Joachim Hanisch, Mannfred Pointner, Markus Reichhart
und Fraktion (FW)
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung
des Haushaltsgesetzes 2009/2010
(Nachtragshaushaltsgesetz – NHG – 2010)
(Drs. 16/3082)
hier: Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge
2009/2010
Der Landtag wolle beschließen:
Es wird folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
Änderung des Gesetzes
zur Anpassung der Bezüge 2009/2010
Das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG
2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS
2032-9-F) wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 2 wird Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a).
b) Es werden folgende neue Buchst. b) und c) angefügt:
„b) um 134 v.H. werden ab 1. März 2010 die am
28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes
zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen
Beträge der Erschwerniszulage nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Erschwerniszulagenverordnung
in der am 1. September 2009
geltenden Fassung,
c) um 30 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28.
Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur
Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen
Beträge der Erschwerniszulage nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2,“
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die nach Abs. 1 und 2 Nr. 1, Nrn. 2a, b, c, 3
und 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen
1 bis 11 zu dieser Vorschrift.“
2. Art. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Zum 1. März 2010 werden die nach Art. 2 Abs. 1 und
2a erhöhten Besoldungsbestandteile um 1,2 v.H. erhöht.“
3. Die Anlage 11 (gültig ab 1. März 2010) erhält folgende
Fassung:
Anlage 11
zu Art. 2 Abs. 3
Erschwerniszulage
(Stundensätze in Euro)
Gültig ab 1. März 2010
Erschwerniszulage
bis
28. Februar 2010
Euro
ab
1. März 2010
Euro
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,88 2,91
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EZulV 1,28 3,00
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a
i.V.m. Abs. 2 EZulV
0,77 1,00

Begründung:
Die Beträge der Erschwerniszulage sind seit Jahren in der Diskussion,
da diese der Höhe nach von den betroffenen Beamten als
inakzeptabel angesehen und empfunden werden. Der Gesetzgeber
hat bereits die Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ab 1. März
2010 um 3 v.H. von 2,88 € auf 2,91 € geändert bzw. erhöht. Diese
betrifft die Zulage für den Dienst an Sonntagen, gesetzlichen
Wochenfeiertagen, an Oster- und Pfingstsamstagen, am 24. Dezember
und 31. Dezember jeden Jahres nach 12:00 Uhr, wenn
diese nicht auf einen Sonntag fallen.
Die weiteren zwei von der EZulV vorgesehenen Erschwerniszulagen
wurden ausgespart und fanden keine Berücksichtigung. Diese
betreffen die Nachtarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV
(Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) und die Zeit an übrigen
Samstagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EZulV
(Zeit zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr).
Auch diese bedürfen dringend einer spürbaren und, gerade auch
im Hinblick auf den angespannten Haushalt, einer angemessenen
Erhöhung. Ein Abwarten auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
für das neue Bayerische Besoldungsgesetz im Rahmen
der Föderalismusreform ist nicht mehr vertretbar. Die bisher gewährten
Beträge entsprechen schon seit langem nicht mehr den
beruflichen Anforderungen, die mit dem Dienst zu ungünstigen
Zeiten verbunden sind.
Dem Zuwachs bei der Nachtarbeit in Höhe des Betrages von 1,28
Euro auf 3,00 Euro entsprechen 134 Prozent, für die Samstagsarbeit
ist eine Erhöhung von 30 Prozent vorgesehen, was einem
Betrag von 0,77 Euro auf 1,00 Euro entspricht.Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch, Mannfred Pointner, Markus Reichhart und Fraktion (FW) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz – NHG – 2010) (Drs. 16/3082) hier: Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 Der Landtag wolle beschließen: Es wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 Das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) wird wie folgt geändert: 1. Art. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 Nr. 2 wird Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a). b) Es werden folgende neue Buchst. b) und c) angefügt: „b) um 134 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Erschwerniszulagenverordnung in der am 1. September 2009 geltenden Fassung, c) um 30 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2,“ c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die nach Abs. 1 und 2 Nr. 1, Nrn. 2a, b, c, 3 und 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Vorschrift.“ 2. Art. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Zum 1. März 2010 werden die nach Art. 2 Abs. 1 und 2a erhöhten Besoldungsbestandteile um 1,2 v.H. erhöht.“ 3. Die Anlage 11 (gültig ab 1. März 2010) erhält folgende Fassung: Anlage 11 zu Art. 2 Abs. 3 Erschwerniszulage (Stundensätze in Euro) Gültig ab 1. März 2010 Erschwerniszulage bis 28. Februar 2010 Euro ab 1. März 2010 Euro § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,88 2,91 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV 1,28 3,00 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EZulV 0,77 1,00 “ Begründung: Die Beträge der Erschwerniszulage sind seit Jahren in der Diskussion, da diese der Höhe nach von den betroffenen Beamten als inakzeptabel angesehen und empfunden werden. Der Gesetzgeber hat bereits die Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ab 1. März 2010 um 3 v.H. von 2,88 € auf 2,91 € geändert bzw. erhöht. Diese betrifft die Zulage für den Dienst an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Oster- und Pfingstsamstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember jeden Jahres nach 12:00 Uhr, wenn diese nicht auf einen Sonntag fallen. Die weiteren zwei von der EZulV vorgesehenen Erschwerniszulagen wurden ausgespart und fanden keine Berücksichtigung. Diese betreffen die Nachtarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV (Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) und die Zeit an übrigen Samstagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EZulV (Zeit zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr). Auch diese bedürfen dringend einer spürbaren und, gerade auch im Hinblick auf den angespannten Haushalt, einer angemessenen Erhöhung. Ein Abwarten auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für das neue Bayerische Besoldungsgesetz im Rahmen der Föderalismusreform ist nicht mehr vertretbar. Die bisher gewährten Beträge entsprechen schon seit langem nicht mehr den beruflichen Anforderungen, die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbunden sind. Dem Zuwachs bei der Nachtarbeit in Höhe des Betrages von 1,28 Euro auf 3,00 Euro entsprechen 134 Prozent, für die Samstagsarbeit ist eine Erhöhung von 30 Prozent vorgesehen, was einem Betrag von 0,77 Euro auf 1,00 Euro entspricht.