Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Peter Meyer, Günther Felbinger und Fraktion (FW)

 

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern (Drs. 16/3200) hier: § 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Witwengeld

 

Der Landtag wolle beschließen:

1. In Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und die Nr. 3 gestrichen.

2. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v.H. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v.H. des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Art. 26 Abs. 5) zurückbleiben.“

3. In Art. 38 Satz 1 werden die Worte „Nrn. 2 und 3“ durch die Worte „Nr. 2“ ersetzt.

4. In Art. 100 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Art. 36“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

 

Begründung:

Im Gesetzentwurf der Staatsregierung schließt die vorgesehene Nr. 3 das Witwengeld bei einem großen Altersunterschied zwischen der Witwe oder dem Witwer und der Versorgungsurheberin bzw. dem Versorgungsurheber aus. Bislang war dieser Fall nicht als Ausschlusstatbestand ausgestaltet, sondern der Altersunterschied und die Dauer der Ehe wurden bei der Höhe des Witwen- bzw. Witwergeldes berücksichtigt. Um hier keine „Bevorzugung“ jüngerer Eheleute zu schaffen und trotzdem die Versorgungsausgaben zu schonen, sollte es bei der bisherigen Staffelung bleiben.

 

Zur Vorgangsmappe auf der Seite des Bayerischen Landtags