Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Günther Felbinger, Eva Gottstein, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Hans Jürgen Fahn, Thorsten Glauber, Joachim Hanisch, Dr. Leopold Herz, Claudia Jung, Peter Meyer, Ulrike Müller, Alexander Muthmann, Prof. Dr. Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Mannfred Pointner, Markus Reichhart, Florian Streibl, Dr. Karl Vetter, Jutta Widmann und Fraktion (FW)
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften (Drs. 16/4707)
hier: Erhalt der wohnortnahen Hauptschulen
Der Landtag wolle beschließen:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Nr. 15 (Art. 32) wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Buchst. a eingefügt:
„a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ‚2An Grund- und Hauptschulen können Jahrgangsklassen gebildet oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammengefasst werden; der Bildung jahrgangsübergreifender Klassen muss ein ausgearbeitetes pädagogisches Konzept zugrundeliegen.‘“
b) Die bisherigen Buchst. a bis f werden Buchst. b bis g.
c) Der bisherige Buchst. e (jetzt Buchst. f) erhält folgende Fassung:
„f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
‚(7) Volksschulen, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 auf Dauer nicht erfüllen, sind aufzulösen.‘“
2. Nr. 24 (Art. 49) erhält folgende Fassung:
„24. Art. 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung: ‚3Die Schulordnung soll bestimmen, in welchen Fällen von den festgesetzten Mindestund Höchstzahlen abgewichen werden kann.‘
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
‚4Dabei ist im Interesse einer wohnortnahen Beschulung besonders darauf zu achten, drohende Schulschließungen zu vermeiden.‘“
Begründung:
Um ein Nebeneinander von Hauptschulen in der bisherigen Form und weiterentwickelten Mittelschulen nach Möglichkeit zu vermeiden und damit das Hauptschulsterben nicht weiter zu beschleunigen, ist eine generelle Verbesserung der Rahmenbedingungen unabdingbar notwendig. Eine geeignete Maßnahme ist dabei eine zunehmende Flexibilisierung der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
Diese beinhaltet die Vorgabe, Hauptschulen nicht mehr wie bisher zwingend aufzulösen, wenn nicht mehr alle Jahrgangsklassen gebildet werden können. Es soll vielmehr durch verschiedene Maßnahmen ermöglicht werden, wohnortnahe Schulen zu erhalten. Dazu zählt eine mögliche Absenkung der Mindestklassenstärke und darüber hinaus die Möglichkeit zur Bildung jahrgangsgemischter Klassen nach einem ausgearbeiteten pädagogischen Konzept, so dass wohnortnahe Hauptschulstandorte auch dann erhalten werden können, wenn sie in einem Schuljahr nicht alle Jahrgangsklassen bilden können.
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