Antrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Bernhard Pohl, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Jutta Widmann und Fraktion (FW)

 

Senkung der Mehrwertsteuer

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Wege einer Bundesratsinitiative einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einzubringen. Gegenstand der Gesetzesänderung ist die nachfolgende Ergänzung des § 12 Abs. 2 UStG, der die auf sieben Prozent ermäßigte Umsatzsteuer regelt: Dem § 12 Abs. 2 UStG wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. die Lieferung sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arznei und Heilmitteln.“

 

Begründung:

Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Arznei- und Heilmittel stellt u.E. eine längst überfällige Korrektur einer gesetzgeberischen Fehlentscheidung dar. Nach § 12Abs. 2 Nr. 1 UStG kommen die Lieferung und der Erwerb, nach Nr. 2 die Vermietung der in Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände in den Genuss des reduzierten Steuersatzes. Nach lfd. Nrn. 51 und 52 sind dies Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke, künstliche Gelenke, orthopädische Apparate, Prothesen sowie Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen. Es liegt nahe, die Arznei- und Heilmittel diesen Gegenständen gleichzustellen. Auch sie dienen der Behebung körperlicher Funktionsstörungen und sind zum Teil lebensnotwendig, jedenfalls aber nach ärztlicher Beurteilung erforderlich zur Wiederherstellung der Gesundheit oder Linderung der Krankheit. Der Gesetzgeber hat unter der lfd. Nr. 8 Blumen, unter lfd. Nr. 12 Kaffee und Tee, unter lfd. Nr. 29 Zucker und Zuckerwaren sowie unter lfd. Nr. 49 Bücher und Zeitschriften dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Derartige Gegenstände dienen nur bedingt der Grundversorgung, während der Kauf von Arznei- und Heilmitteln eine unabsehbare Notwendigkeit darstellt. Es erscheint daher gesetzgeberisch völlig verfehlt, Arznei- und Heilmittel mit dem vollen Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG zu belegen. Diese Fehlentscheidung ist umgehend zu korrigieren.

 

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