Antrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Thorsten Glauber, Alexander Muthmann, Joachim Hanisch und Fraktion (FW)

 

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Festlegungen zum Einzelhandel (B II 1.2.1.1 bis 1.2.1.3)

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, einen Entwurf zur Fortschreibung der Festlegungen des LEP zum Einzelhandel (Ziele und Grundsätze B II 1.2.1.1 bis 1.2.1.3) mit dem Ziel der Vereinfachung vorzulegen. Bis zur Beschlussfassung über die Billigung des Fortschreibungsentwurfs als Grundlage für das Anhörungsverfahren soll von der Zulassung von Zielabweichungen bei Einzelhandelsgroßprojekten, die nicht in grenznahen Gebieten zu Österreich oder Tschechien liegen, abgesehen werden.

 

Begründung:

Der Landtag hat die Staatsregierung bereits bei seiner Zustimmung zur Neufassung des LEP 2006 in einer Resolution (Drs.15/5958) u.a. aufgefordert zu prüfen, inwieweit die Fachfestlegungen zum Einzelhandel einer Neuausrichtung bedürfen. Aufgrund des Landtags-Beschlusses vom 1. Juli 2009 (Drs. 16/1731), in dem daran erinnert wurde, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in seinem Bericht vom 5. Oktober 2009 mitgeteilt, dass die Ergebnisse dieser – mit Hilfe eines GfK-Gutachtens erfolgten − Prüfung und weitere Anregungen, die sich in der Diskussion mit den betroffenen Verbänden und Kammern im Rahmen der am 5. August 2009 eingerichteten Arbeitsgruppe „Einzelhandelsziel“ ergeben, in die Fortschreibung des LEP-Ziels zum großflächigen Einzelhandel einfließen sollen. Da die mit Einzelhandelsgroßprojekten befassten Behörden, Kommunen und ihre Spitzenverbände die Anwendung der geltenden Zielfestlegungen in der Verwaltungspraxis weitgehend als unbefriedigend empfinden, bedarf es hinsichtlich der Festlegungen zum Einzelhandel dringend einer LEP-Teilfortschreibung. Die Kritik an den für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten festgelegten Zielen richtet sich u.a. dagegen, dass

─ die Standorteignung sich z.T. an zufälligen Gemeindegrenzen orientiert,

─ Behörden und Kommunen bei der Anwendung von Begriffen wie „sortimentsspezifische Kaufkraft im jeweiligen Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels“ weitgehend von Angaben der GfK abhängig sind und

─ die daran ausgerichtete Berechnung der zulässigen Kaufkraftabschöpfung in einem Bezugsraum die Entwicklung gerade der schwächer ausgestatteten, zentralen Orte zu stark einschränkt. So lange die erforderliche Neukonzeption der entsprechenden Zielvorstellungen von der Staatsregierung den am Anhörungsverfahren Beteiligten und – über das PIG – auch dem Landtag nicht unterbreitet worden ist, sollen keine vollendeten Tatsachen durch die Zulassung von Zielabweichungen geschaffen werden (vgl. z.B. zum geplanten FOC bei Herrieden (Drs. 16/2168 und 16/2355). Ausgenommen sollen lediglich Vorhaben in den grenznahen Gebieten zu Österreich und Tschechien gemäß dem letzten Absatz von Ziel B II 1.2.1.2 sein. Erst nach Vorlage des Fortschreibungsentwurfs lässt sich die Frage, ob eine Abweichung von den geltenden Zielen „unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“ (§ 6 Abs. 2 ROG, Art. 29 Abs. 1 BayLplG), unter Berücksichtigung der neuen Zielvorstellungen sachgerecht beurteilen.

 

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