Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Bernhard Pohl und Fraktion (FW)

 

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Landesbank-Gesetzes und des Sparkassengesetzes(Drs. 16/1391)

 

Der Landtag wolle beschließen:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2 wird Art. 1a wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Worte „ ,des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes“ eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 7 angefügt: „(7) Im Falle einer Veräußerung oder sonstigen Übertragung der LBS Bayern erhält der Bayerische Sparkassen- und Giroverband ein Vorkaufsrecht, das dieser auch an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem öffentlich-rechtlichen Finanzsektor übertragen darf.“

2. In Nr. 3 erhält Art. 2 Abs. 1 folgende Fassung:

„(1) ¹Die Bank hat insbesondere die Aufgabe, in Bayern durch ihre Geschäftstätigkeit unter Beachtung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft und der Landwirtschaft und der öffentlichen Hand mit Geld und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. ²Sie ist eine im Wettbewerb stehende Geschäftsbank, die sich regional schwerpunktmäßig auf Bayern, Deutschland und die angrenzenden Wirtschaftsräume Europas sowie die Geschäftstätigkeit bayerischer und deutscher Unternehmen im Ausland konzentriert. ³Interbankenhandel und Investmentbanking sind keine strategischen Geschäftsfelderder Bank.“

3. Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a erhält Abs. 2 folgende Fassung: „(2) ¹Der Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 aus folgenden Mitgliedern: 1. dem Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, 2. dem Staatsminister der Finanzen, 3. dem Staatsminister des Innern, 4. dem Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, 5. je einem Vertreter der Fraktionen des BayerischenLandtags, 6. einem Vorstandsmitglied einer bayerischen Sparkasse, 7. einem Vertreter der bayerischen kommunalen Spitzenverbände, 8. zwei Vertretern der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank, 9. drei weiteren externen Mitgliedern, von denen einer fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Aktivgeschäft, einer im Passivgeschäft und einerim Immobiliengeschäft nachweisen kann; diese dürfen weder Mitglieder der Staatsregierung sein oder gewesen sein und auch nicht in einem Dienstverhältnis zur Staatskanzlei, zu einem der Staatsministerien oder einer diesen nachgeordneten Behörden stehen oder gestanden haben. ²Für jedes Verwaltungsratsmitglied können bis zu zwei Stellvertreter benannt werden. Die Mitglieder gemäß Nr. 5 werden von der jeweiligen Fraktion des Landtags, die Mitglieder gemäß Nrn. 6 und 7 vom Bayerischen Sparkassen- und Giroverband, die Mitglieder gemäß Nr. 8 von der Personalvertretung der Bank und die Mitglieder gemäß Nr. 9 vom Landtag bestimmt.“

b) Buchst. d wird aufgehoben.

c) Der bisherige Buchst. e wird Buchst. d und jeweils die Zahl „7“ durch die Zahl „6“, jeweils die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

Begründung:

Zu Nr. 1 (Art. 1a): Die Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen muss ebenso wie die Änderung der Rechtsform an die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags sowie des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes geknüpft sein. Der Freistaat Bayern hat sich zur Rettung der BayernLB mit einer Kapitalspritze von 10 Mrd. Euro derzeit und einer verbindlichen Zusage in Höhe von 4,8 Mio. Euro bei der Bayerischen Landes- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1524 bank engagiert. Über die Gewährträgerhaftung besteht zudem ein Risiko der Inanspruchnahme im elf- bis zwölfstelligen Bereich. Das Schicksal der BayernLB wirkt sich also in erheblichem Maße auf den Landeshaushalt aus. Nachdem der Landtag die Budgethoheit besitzt, ist es nur konsequent, die Veräußerung der Bank als Ganzes oder in Teilen, ebenso wie die Änderung der Rechtsform dem Zustimmungsvorbehalt des Parlaments zu unterwerfen. Erforderlich ist auch die Zustimmung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes, und zwar aus mehreren Gründen: Die Sparkassen haben durch die Rettungsaktion des Freistaats Bayern ihre hälftige Beteiligung an der BayernLB eingebüßt und sind nur noch Minderheitsgesellschafter ohne jedes Gestaltungsrecht. Die Sparkassen können mit ihrer Minderheitsbeteiligung die in Art. 1a vorgesehenen Maßnahmen nicht verhindern. Über die fortbestehende Gewährträgerhaftung tragen sie aber das volle Risiko einer etwaigen Insolvenz der Bank, auch nach einer Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen, es sei denn, im Übernahmevertrag wird dies anders bestimmt. Nachdem die Sparkassen aber auf die Vertragsgestaltung keinerlei Einfluss haben, ist es nur sachgerecht, ihnen im Bedarfsfall ein Vetorecht einzuräumen. Die Sparkassen sind aber auch noch auf andere Weise eng mit der Landesbank verbunden. Nach § 3 der Sparkassenverordnung sind die Sparkassen gehalten, ihren Bedarf an Geldanlagen vorrangig bei der BayernLB zu decken. Es ist nicht unüblich, dass Sparkassen 10 – 20 % eines Jahresumsatzes und damit wesentliche Teile ihrer Kernkapitalquote bei der BayernLB angelegt haben. Im Falle einer Insolvenz hätte sie unter Umständen existenzielle Konsequenzen für die hiervon betroffenen Sparkassen. Da die Änderung von § 2 der Sparkassenordnung in der derzeitigen Situation der BayernLB für deren künftige Geschäftsentwicklung absolut kontraproduktiv wäre, ist quasi als Ausgleich für diese Verpflichtung das Zustimmungserfordernis bei Veräußerungen oder Änderungen der Rechtsform quasi als rudimentäres Kontrollinstrument aufrecht zu erhalten. Schließlich ist es das erklärte Ziel der BayernLB und der Politik, die gemeinsame Geschäftstätigkeit mit den Bayerischen Sparkassen zu intensivieren. Eine Privatisierung der BayernLB wurde als extrem hinderlich angesehen. Schon die Möglichkeit einer mittelfristigen Privatisierung stelle ein erhebliches Hindernis für gemeinsame Geschäfte von Landesbank und Sparkassen dar. Dem könnte dieses Vetorecht ein Stückweit entgegenwirken. So haben die Sparkassen zwar nicht die Gewissheit, dass eine Privatisierung der BayernLB ausscheidet. Eine Privatisierung gegen den Willen des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ist aber nach geltendem Recht dann nicht mehr möglich, was etwaige Bedenken zerstreut, der Freistaat Bayern werde sich im Falle eines Interessenkonfliktes nur von eigenen fiskalischen Motiven leiten lassen und die Belange der Sparkassen nicht berücksichtigen.

Zu Nr. 2 (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2): Es besteht Einigkeit darüber, den Geschäftszweck zu konkretisieren und ihn den Zielen einer Redimensionierung der BayernLB anzupassen. Dennoch greift Art. 2 Abs. 1 in zwei Punkten zu kurz: Zum einen fehlt beim Geschäftszweck der Bezug auf die Begleitung internationaler Aktivitäten bayerischer und deutscher Unternehmen. Dies ist aber eine ganz wesentliche Aufgabe der künftigen BayernLB. Während das „normale“ Mittelstandsgeschäft im Wesentlichen von den Sparkassen erledigt wird, ist die Begleitung von Auslandsengagements auch durch eine große regionale Sparkasse im Regelfall nicht zu leisten. Hier findet sich also ein wesentlicher Teil des künftigen Kreditgeschäfts wieder. Daher sollte dies im Gesetzestext auch Erwähnung finden. Auch die Landwirtschaft ist gesondert zu nennen. Gerade größere Projekte im Bereich „Landwirtschaft und Energiegewinnung“ sollte die Landesbank zukünftig begleiten. Dieses bislang vorrangig von den Genossenschaftsbanken betreute Geschäftsfeld ist auf Wachstum ausgelegt und bietet Chancen für die Zukunft. Eine gesonderte Erwähnung erscheint daher gerechtfertigt. Um zu verhindern, dass die BayernLB in der Zukunft an die verhängnisvolle Geschäftspolitik der letzten Jahre anknüpft, ist es auch erforderlich, den Interbankenhandel und das Investmentbanking aus den strategischen Geschäftsfeldern herauszunehmen.

Zu Nr. 3 (Art. 8 Abs. 2): Hier sind deutliche Korrekturen zum Gesetzentwurf angezeigt. Es ist in Ordnung, dass dem Verwaltungsrat vier Mitglieder der Staatsregierung angehören. Allerdings ist es nicht einzusehen, dass neben dem Staatsminister der Finanzen noch ein weiterer Vertreter des Ministeriums dem Verwaltungsrat angehört. Der Staatsminister der Finanzen ist notwendigerweise dessen Dienstherr, woraus sich ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt. Die Besetzung eines Kontrollgremiums mit einem Mitglied, das einem anderen Mitglied gegenüber weisungsunterworfen ist, macht keinen Sinn. In der BayernLB steckt ein zweistelliger Milliardenbetrag des Freistaats Bayern. Daher ist es erforderlich, dass der Ministerpräsident als Chef der Staatsregierung diesem Kontrollgremium ebenfalls angehört. Nachdem der Landtag die Budgethoheit besitzt, ist es auch erforderlich, dass er im Verwaltungsrat repräsentiert ist. Das Scheitern der Landesbank hätte für die Haushaltspolitik des Freistaats Konsequenzen, die weit über eine Legislaturperiode hinausreichen. Daher ist es auch erforderlich, dass sämtliche Fraktionen jeweilsein Mitglied entsenden, dessen Auswahl der jeweiligen Fraktionvorbehalten bleibt. Auch die Personalvertretung ist im Verwaltungsrat zu beteiligen. Die Geschäftspolitik der Vergangenheit wird zu einem gigantischen Arbeitsplatzverlust führen. Es ist daher gerechtfertigt, zwei Repräsentanten der Personalvertretung in den Verwaltungsrat zu entsenden und damit ebenso viele Personen wie der Bereich Sparkasse/Kommune. Schließlich sind auch drei externe Mitglieder mit den Aufgaben des Verwaltungsrates zu betrauen. Diese müssen jedoch gewisse Eigenschaften mitbringen. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf sind fundierte Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, und zwar nicht allgemein im Bankwesen und Bankenmarkt. Sondern wichtig ist es, dass je ein externer Experte aus den jeweils wesentlichen Geschäftsfeldern vertreten ist. Hier sind namentlich das Aktivgeschäft, das Passivgeschäft sowie der Immobilienbereich zu nennen. Die Experten sind vom Landtag zu bestimmen und zu entsenden.

 

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