Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl, Bernhard Pohl und Fraktion (FW)
Änderung des Parteiengesetzes
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass in das Parteiengesetz folgende Änderungen aufgenommen werden:
1. Spenden von juristischen Personen und Personenvereinigungen (nicht rechtsfähige Vereine, Personengesellschaften) werden verboten.
2. Die Annahme von Spenden natürlicher Personen wird auf einen jährlichen Höchstbetrag von 50.000 Euro begrenzt.
3. Die Publizitätspflicht des § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG wird auf 5.000 Euro abgesenkt. Die Anzeige beim Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PartG hat zu erfolgen, wenn eine Spende im Einzelfall die Höhe von 25.000 Euro übersteigt.
4. Sponsorenzuwendungen sind wie Spenden im Rechenschaftsbericht gesondert zu veröffentlichen.
5. Diese Vorschriften gelten für Parteien und Wählergruppen.
Begründung:
Die Parteifinanzierung ist ein skandalträchtiges Thema, das immer wieder Anlass zur Diskussion bietet. Auch in jüngster Zeit wurden wieder Rufe nach einer Verschärfung der Regelungen zu Parteispenden laut.
Es steht außer Frage, dass den Parteien zur Erfüllung ihrer nach dem Grundgesetz obliegenden und durch das Parteiengesetz konkretisierten Aufgaben Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Die mannigfaltigen Parteiaktivitäten verursachen Kosten.
Da sich aus Art. 21 Abs. 1 GG das Verbot einer überwiegenden staatlichen Finanzierung ableitet, wird den Parteien nach § 18 PartG lediglich eine Teilfinanzierung gewährt, um zu verhindern, dass die Interessen Wohlhabender nicht von vornherein aussichtsreicher sind als diejenigen von weniger vermögenden Bürgern. Daneben werden Parteien durch Spenden und Mitgliedsbeiträge oder mittelbar z.B. durch die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder durch die steuerliche Privilegierung von Zuwendungen finanziert.
Die finanzielle Unterstützung der Parteien durch Mitgliedsbeiträge oder Spenden gibt dem Bürger die Möglichkeit, sich parteipolitisch zu engagieren und auf die Politik Einfluss zu nehmen.
Aufgrund des Finanzbedarfs der Parteien besteht jedoch auch stets die Gefahr illegitimer Einflussnahme auf das politische Geschehen.
Nicht nur die staatliche Finanzierung muss reguliert werden, sondern auch private Finanzzuwendungen. Spenden von juristischen Personen und Personenvereinigungen müssen aufgrund der politischen Chancengleichheit grundsätzlich verboten werden. Andernfalls werden die Spender privilegiert, die nicht nur über ihr eigenes Vermögen verfügen können, sondern auch über das von Organisationen. Durch finanzielle Mittel könnten Verfügungsberechtigte über Organisationsvermögen multiple Einflussmöglichkeiten auf Parteien erhalten. Parteien sind aber Vereinigungen von Bürgern und nicht von Organisationen; die Parteien sind gehalten, Politik für den Bürger und nicht für Organisationen zu machen. Deshalb ist in einer Demokratie die Beeinflussung der Politik über das Wahlrecht auch auf natürliche Personen beschränkt. Bereits seit 1995 ist es in Frankreich verboten, Spenden von Unternehmen anzunehmen, da sie aufgrund ihrer Finanzkraft die politische Willensbildung nicht stärker beeinflussen sollen als der einzelne Bürger. Ähnliche Verbote gibt es in sechs weiteren EU-Ländern (z.B. Belgien, Griechenland, Portugal). Unternehmen, Gewerkschaften und Verbände sollen als solche nicht über Finanzzuwendungen die Politik beeinflussen können.
Zur weiteren Begrenzung der Einflussnahme ist zusätzlich eine Obergrenze für Spenden auf 50.000 Euro einzuführen. In Belgien liegt die Höchstgrenze beispielsweise bereits bei 2.000 Euro und in Frankreich bei 7.500 Euro (im Rahmen von Wahlkampagnen 4.600 Euro).
Da die Verpflichtung zur Offenlegung der Finanzen ein zentrales Regelungsinstrument darstellt, ist die Grenze zur Veröffentlichung der Parteispenden abzusenken.
Angesichts der jüngsten Vorgänge, unter anderem in Nordrhein- Westfalen, muss die Veröffentlichung von Sponsorenzuwendungen zukünftig auch im Parteiengesetz geregelt werden. Nur so kann das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige Politik gewährleistet werden.
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