Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch und Fraktion (FW)
Mehr Fürsorge und Schutz für Bayerns Polizeibeamtinnen und -beamte
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, unmittelbar konkrete Handlungsmaßnahmen und Bemühungen sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu ergreifen, damit die Polizei auch zukünftig ihren Auftrag, die innere Sicherheit und damit den Schutz der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten kann.
Begründung:
Die Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband Bayern e.V., hat frühzeitig gegenüber der Staatsregierung bei ihrem Forum „Gewalt gegen Polizeibeamte“ am 27. Oktober 2008 und den Ministerpräsidenten mit Datum vom 22. Dezember 2008 mittels eines umfangreichen Kataloges auf die besorgniserregende Entwicklung im Rahmen der täglichen Polizeiarbeit und auf die herausgehobene Fürsorgepflicht des Staates für seine Bediensteten hingewiesen. Aggressionen und Respektlosigkeit gegenüber der Polizei gehören mittlerweile zum alltäglichen Dienst. Die täglichen Beleidigungen, Bedrohungen und Angriffe haben die Belastungsgrenze unserer Polizeibeamtinnen und -beamten bereits überschritten. Dies belegen schon allein die in Bayern registrierten Widerstandshandlungen von über 3.800 im Jahr 2007, also mehr als 10 täglich. Um dieser Entwicklung begegnen zu können muss
1. die personelle Ausstattung der Polizei so beschaffen sein, dass genügend Einsatzkräfte vor Ort sind. Mit mehr Personal können u.E. Gewaltausbrüche frühzeitig unterbunden werden. Der politisch bestimmte Personalabbau durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit und Polizeireform sowie die durch erhöhte Pensionszahlen bewirkte Personalreduzierung stehen diesem diametral entgegen.
2. die persönliche Schutzausstattung – insbesondere durch Beschaffung geeigneter Distanzwaffen – verbessert werden.
3. die Aufweichung des Versammlungsrechts unterbunden und der Strafrechtsschutz verbessert werden. Die Liberalisierung des Vermummungsverbotes ist u. E. ein inakzeptables politisches Signal. Die Abqualifizierung des Straftatbestands der Vermummung zur Ordnungswidrigkeit erhöht deutlich die Gewaltbereitschaft der zur Aggression neigenden Demonstranten.
4. § 113 StGB durch Intervention auf Bundesebene verschärft werden. Während in § 305a Abs. 1 StGB die Zerstörung eines Polizeifahrzeugs mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert ist, sieht § 113 Abs. 1 StGB bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren und Geldstrafe vor. Die Körperverletzung gegen Vollstreckungsbeamte ist als Qualifikation in den Katalog der Körperverletzungsdelikte aufzunehmen.
5. die Anerkennung von Dienstunfällen im Rahmen der Prüfungder §§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz objektiv und nicht – wie zu beobachten – restriktiv gehandhabt werden.6. der Dienstherr bei rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchengegenüber den Geschädigten in Vorleistung treten.Es ist den Beamtinnen und Beamten, die den Staat schützen,nicht zuzumuten, das Ausfallrisiko auf Grund der finanziellenSituation des Schädigers bzw. des Täters aufzubürden.
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