Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Ulrike Müller, Dr. Leopold Herz, Dr. Hans Jürgen Fahn, Thorsten Glauber und Fraktion (FW)
Vergütungspflicht für Strom aus Photovoltaikanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf ursprüngliche Grünlandflächen ausdehnen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich im Bundesrat und bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass eine Vergütungspflicht des Netzbetreibers für Strom aus einer Anlage nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG auch für Grünflächen besteht, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den letzten drei vorangegangenen Jahren als Grünland genutzt wurden.
Begründung:
Im EEG, Stand 29. Juli 2009, werden bisher im § 32 Abs. 3 Nr. 3 ausschließlich Grünflächen in die Vergütungspflicht des Netzbetreibers einbezogen, die in den vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden. Flächen, die bereits vor ihrer Ausweisung im Bebauungsplan als Grünland genutzt wurden, sind gegenwärtig ausgeschlossen. Dies kann weder im Sinne des Gesetzes noch im Interesse des Naturschutzes oder der Landwirtschaft sein und muss deswegen berichtigt werden. Die bisherige Formulierung behindert die Ziele des EEG, den Anteil der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien bis 2030 auf mindestens 30 Prozent zu erhöhen und der Photovoltaik einen angemessenen Anteil zuzugestehen. Ortsnahe landwirtschaftliche Flächen sind meist Grünlandflächen, die bei einer Folgenutzung als Photovoltaikstandort einer Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken. Die Nutzung von hochwertigem Ackerland als Photovoltaikanlagenstandort stößt auf zunehmende Skepsis in der Öffentlichkeit und in landwirtschaftlichen Fachkreisen, während Grünlandstandorte häufig ohne Nutzungsalternative in größerem Umfang zur Verfügung stehen. Eine ökologische Entwertung von Grünlandflächen findet durch die aufgeständerten Photovoltaikanlagen nicht statt. Mit dem Eigentum an Grund und Boden ist für den Grundstückseigentümer grundsätzlich das Recht verbunden, sein Grundstück nach seiner Wahl zu nutzen, z.B. das Grundstück selbst landwirtschaftlich zu nutzen, für den Zweck zu verpachten, stillzulegen oder zu bebauen. Die Wahlfreiheit gilt auch bei der Nutzung des Grundstücks zur Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen. Angesichts der aktuellen, unzureichenden und unter dem Produktionswert liegenden Erzeugerpreise sind landwirtschaftliche Betriebe gezwungen, sich bietende Alternativen im Erneuerbare-Energien-Sektor zu prüfen und ggf. zu nutzen. In der Begründung des Gesetzes heißt es: „Die Umwandlung in Grünland trägt zur Verminderung der Bodenerosion und der Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlagswasser bei.“ Dies zeigt den Wunsch des Gesetzgebers an, dass diese Umwandlung von Ackerland in Grünland möglichst frühzeitig erfolgt. Noch besser ist es für diesen Zweck, wenn die Fläche bereits ursprünglich als Grünland genutzt wurde und nicht erst zum Zweck der Nutzung für Photovoltaik aus Ackerland umgewandelt wurde.
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