Dringlichkeitsantragder Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Bernhard Pohl, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Hans Jürgen Fahn, Günther Felbinger, Thorsten Glauber, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Dr. Leopold Herz, Claudia Jung, Peter Meyer, Ulrike Müller, Alexander Muthmann, Dr. Gabriele Pauli, Prof. Dr. Michael Piazolo, Mannfred Pointner, Markus Reichhart, Florian Streibl, Dr. Karl Vetter, Jutta Widmann und Fraktion (FW)
Verschuldensunabhängige Haftung von AG-Vorständen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur verschuldensunabhängigen Haftung der Vorstände von Aktiengesellschaften in den Bundesrat als Gesetzesinitiative einzubringen. Das Aktiengesetz soll um einen § 93a ergänzt werden, der folgenden oder einen sinngleichen Wortlaut hat:
§ 93a Verschuldensunabhängige Haftung
(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so haften die Vorstände - jeder für sich - der Gesellschaft in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern, ohne dass hierfür eine Pflichtverletzung ursächlich ist. Das Jahresbruttogehalt umfasst sämtliche vertraglich geschuldeten Bezüge und errechnet sich aus dem Mittel der letzten drei Jahre, bei kürzerer Beschäftigungsdauer aus dem Mittel der vollen Beschäftigungsjahre.
(2) Ist das Vorstandsmitglied weniger als zwei Jahre als Vorstand für die Gesellschaft tätig, so ist die Haftung gemäß Abs. 1 auf den Gesamtbetrag der erhaltenen Bruttobezügebeschränkt.
(3) Die Haftung nach Abs. 1 gilt entsprechend für die Fälle, dass
1. die Insolvenz nur durch Sanierungszuschüsse des Staates abgewendet werden konnte oder
2. trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wurde und der Insolvenzgrund bis zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds andauert.
(4) Eine Haftung wegen Verschuldens bleibt hiervon unberührt.
(5) Diese Haftung kann nicht durch Rechtsgeschäft abbedungen werden.
Begründung:
Vorstände von Aktiengesellschaften haben eine im Wirtschaftsleben herausgehobene verantwortliche Stellung, und zwar sowohl für die von ihnen vertretenen Kapitalgesellschaften als auch füreine Vielzahl von Mitarbeitern und in manchen Fällen auch für die gesamtwirtschaftliche Stabilität. Hierfür erhalten sie vielfach sehr hohe Bezüge, die im Vergleich zu anderen abhängig beschäftigen Personen deren Gehälter um ein Vielfaches übersteigen. Als Organe repräsentieren sie diese großen Unternehmen, ohne jedoch im Regelfall mit persönlichem Kapital zu haften, während ein Unternehmer häufig mit seinem persönlichen Vermögen für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens geradestehen muss.Diese Diskrepanz wird zu Recht öffentlich kritisiert: Vorständestehen wie Unternehmer in der Verantwortung und sollen daherauch am Misserfolg des Unternehmens persönlich beteiligt sein.Für nachweisbares Fehlverhalten haften Vorstände bereits jetztnach § 93 AktienG auch für leichte Fahrlässigkeit mit ihrem Gesamtvermögenin voller Höhe. Dieser Haftungstatbestand ist nunzu ergänzen durch eine verschuldensunabhängige Haftung imFalle des unternehmerischen Scheiterns, das an der Unternehmensinsolvenzfestzumachen ist. Damit vergleichbar ist der Fall,dass der Staat als Retter einspringen muss.Diese Haftung greift auch ohne konkretes persönliches Fehlverhalten,ist also eine echte Gefährdungshaftung. Diese rechtfertigtsich aus der unternehmerähnlichen Position des Vorstands. Dadiese Haftung ohne objektives Fehlverhalten und Verschuldenbesteht, ist sie auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, der dieSumme der erhaltenen Bruttobezüge nicht übersteigen darf undbei max. zwei Jahresgehältern liegt.Die Haftung ist nicht abdingbar. Das Geld kommt ausschließlichder Gesellschaft und damit der Insolvenzmasse, also den geschädigtenGläubigern, oder dem Staat zugute, der sich in dieser Höheöffentliche Zuwendungen erspart.Die FW-Fraktion beantragt die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrensüber den Bundesrat zunächst für das Aktienrecht. In einemnächsten Schritt wird dann zu untersuchen sein, ob die Regelungauf Organe anderer Kapitalgesellschaften, gegebenenfalls ab einerbestimmten Gesamtsumme, auszudehnen ist.
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