Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Dr. Hans Jürgen Fahn, Florian Streibl, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer, und Fraktion (FW)

 

über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge sowie deren Versorgung mit Wohnraum und ihre Integration (Flüchtlingsaufnahme- und Integrationsgesetz − FlAufnIntG)

 

Art. 1 Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Aufnahme und landesinterne Verteilung ausländischer Flüchtlinge einschließlich deren Versorgung mit Wohnraum. 2Für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch vorrangig zu beachten.

(2) Ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die leistungsberechtigt sind nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

 

Art. 2 Modellversuch

(1) 1Es sind bis Ende 2011 in jedem Regierungsbezirk Modellversuche durchzuführen, in deren Rahmen die Flüchtlinge in privat gemieteten Wohnungen untergebracht werden. 2Soweit und solange nicht genügend Wohnraum zur Verfügung steht, können sie in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. 3Dies gilt nicht für Personen mit besonderen Bedürfnissen (Art. 4 Abs. 5).

(2) 1Ziel dieser Modellversuche ist es, die konkreten Kosten der Unterbringung von Flüchtlingen in Privatwohnungen aufzuzeigen. 2Zu diesem Zweck fertigt jeder Regierungsbezirk einen ausführlichen Bericht für die Staatsregierung hinsichtlich der Kosten für jeden Flüchtling bis zum 30. Juni 2012 an. 3Die Staatsregierung hat dem Landtag unverzüglich hierüber Bericht zu erstatten.

(3) Die Staatsregierung regelt die Durchführung der Modellversuche durch Rechtsverordnung.

 

Art. 3 Grundsätze

Leistungsberechtigte nach Art. 1 werden in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, soweit sie nicht gemäß § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

 

Art. 4 Gemeinschaftsunterkünfte, Versorgung

(1) Die Regierungen errichten und betreiben Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und des § 15a Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Regierungen errichten und betreiben Gemeinschaftsunterkünfte zur Aufnahme und Unterbringung von Personen im Sinne des Art. 1 gemäß Art. 2 Abs. 3.

(3) 1Gemeinschaftsunterkünfte nach Abs. 1 und 2 sollen Wohnraumcharakter haben und einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. 2Sie sollen aus kleineren, dezentralen Einheiten bestehen. 3Hierzu sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

1. Die Wohn- und Schlafräume müssen pro Person eine Wohnfläche von mindestens 8 m² aufweisen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Neben- und sonstigen Flächen (z.B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume) unberücksichtigt.

2. Insbesondere Toiletten und Duschen sollen sich in jeder Wohneinheit befinden.

3. Familien mit Kindern, Ehepaare und Lebenspartner haben einen Anspruch auf eine gemeinsame Unterbringung in getrennten Wohneinheiten.

4. Die Heimleitung hat auf die Einrichtung von Projektgruppen hinzuwirken, die die freiwillige Beschäftigung der Flüchtlinge insbesondere zu integrativen Themen zum Ziel hat (z.B. Kochkurse, sportliche Aktivitäten, Musik, künstlerisches und handwerkliches Gestalten usw.).

(4) 1Um die eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und die Integration zu fördern, werden über die Unterbringung hinausgehende Leistungen in Form von Wertgutscheinen erbracht, die die Leistungsberechtigten nach Art. 1 bei den Vertragspartnern einlösen können. 2Hierfür schließt die Gemeinde Verträge mit den örtlich ansässigen Ladeninhabern.

(5) 1Personen mit besonderen Bedürfnissen sind berechtigt, in Wohnungen oder besonderen Einrichtungen (Jugendheime, Pflegeheime etc.) zu wohnen. 2Personen mit besonderen Bedürfnissen sind:

1. unbegleitete Minderjährige,

2. Schwerbehinderte,

3. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Schwangere,

5. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,

6. traumatisierte Personen,

7. Personen, die zu einer der vorgenannten Personen verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt sind und mit ihnen zusammen leben wollen,

8. Personen, die bereits 12 Monate in Gemeinschaftsunterkünften gelebt haben.

 

Art. 5 Benutzungsverhältnis

(1) 1Träger der Einrichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist der Freistaat Bayern. 2Das Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich. 3Sofern im Rahmen des Modellversuchs die Anmietung einer Privatwohnung durch die Gemeinden erfolgt, gelten im Verhältnis zwischen Kommune bzw. Freistaat Bayern und Hilfeempfänger die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

Art. 6 Ermächtigung, Zuständigkeit

(1) Die Staatsregierung kann nähere Einzelheiten der Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen nach Art. 4 und die landesweite Koordinierung der nach Art. 1 aufzunehmenden Personen durch Rechtsverordnung bestimmen.

(2) Für die Verteilung im Sinn der §§ 50 und 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist der Integrationsbeauftragte der Staatsregierung zuständig.

(3) Für die landesinterne Umverteilung sind die Ausländerbehörden des letzten Wohnsitzes zuständig.

(4) Die Regierungen sind für die Erbringung sämtlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig, soweit die Leistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften gem. Art. 4 untergebracht sind.

 

Art. 7 Verteilung und Umverteilung

1Bei der Verteilung und einer Umverteilung, die im Regelfall nur auf Antrag des Leistungsberechtigten erfolgen soll, sind neben dem öffentlichen Interesse einer gleichmäßigen Verteilung auch die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. 2Ein berechtigtes, bei der Verteilung und Umverteilung zu berücksichtigendes Interesse der Betroffenen liegt in der Regel insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. zu Familienangehörigen oder in deren Nähe ziehen will,

2. seine gesundheitliche Situation einen Wohnortwechsel nahelegt oder

3. ein Umzug geeignet ist, Arbeitslosigkeit oder den Bezug von öffentlichen Leistungen zu beseitigen oder zu verringern.

 

Art. 8 Zuständigkeiten zur Erbringung von Leistungen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften

Soweit Personen im Sinn von Art. 1 nicht in Gemeinschaftsunterkünften gemäß Art. 4 untergebracht werden, obliegt die Wohnraumversorgung und die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den Gemeinden.

 

Art. 9 Unbegleitete Minderjährige

(1) Soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinn von Art. 1 Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) haben, ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach Art. 10.

 

Art. 10 Kostenerstattung

(1) 1Der Staat erstattet den Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – für Personen im Sinn von Art. 9 erbrachten Leistungen. 2Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.

(2) 1Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. 2Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen herstellt.

(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

 

Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ………..………………. in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192, BayRS 26-5-A), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. September 2007 (GVBl S. 634), außer Kraft.

 

Begründung:

A) Allgemeines

Verfolgte Menschen, die in Bayern Schutz suchen, benötigen menschenwürdige Bedingungen, die es ihnen ermöglichen, sich zu entwickeln und eine eigene Zukunftsperspektive für sich und ihre Familie zu finden. Die derzeitige Rechtslage beeinträchtigt die Eigenverantwortlichkeit der Flüchtlinge in erheblichem Maße und wird daher u. E. dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Selbsthilfe vor staatlicher Hilfe nicht gerecht. Den Flüchtlingen wird es dadurch verwehrt, sich um ihre eigenen Belange zu kümmern.

Die praktische Durchführung der Unterbringung von Flüchtlingen in Bayern in u. E. beengten und trostlosen Unterkünften, die räumliche und hygienische Minimalanforderungen nicht erfüllen, soll durch den vorgelegten Gesetzentwurf verbessert werden.

Die Regelungen des Entwurfs des Flüchtlingsaufnahme- und Integrationsgesetzes entsprechen der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 AsylbLG und berücksichtigen die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates.

 

B) Zu einzelnen Vorschriften

Zu Art. 2

Bei der Expertenanhörung zum Thema „Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Bayern“ am 23.04.2009 hat der Experte von der Stadt Leverkusen, Herr Frank Stein, die dortige Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes geschildert. 2002 kamen die Fraktionen dort zu der gemeinsamen Erkenntnis, dass in einigen Unterbringungseinrichtungen unvertretbare Wohnverhältnisse herrschten. Seitdem werden Flüchtlinge dort in Privatwohnungen untergebracht. Dies war eine politisch unstreitige Entscheidung, die auch bis heute gemeinsamer Konsens im Stadtrat geblieben ist. Die Leistungsansprüche für die Unterkunft werden dort in der Regel direkt an den Unterkunftseigentümer überwiesen. Die Flüchtlinge erhalten bei der Wohnungssuche und bei der Begleitung gegenüber den Vermietern und der Nachbarschaft Unterstützung durch den Migrationsfachdienst des Caritasverbandes Leverkusen in enger Kooperation mit dem Flüchtlingsrat.

Durch diese Verfahrensweise werden die Flüchtlinge in ihrer Selbständigkeit bestärkt, es erfolgt zugleich ein erster Schritt zur Integration und es können unter Umständen sogar Kosten gespart werden. Um die Finanzierbarkeit in der Praxis zu prüfen, sollen bis Ende 2011 zunächst Modellversuche durchgeführt werden und erst nach Bestätigung der Finanzierbarkeit soll dies bayernweit umgesetzt werden. Die genaue Durchführung regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Zu Art. 3

Um die angemessene Unterbringung der Flüchtlinge langfristig sicherzustellen, soll das Leverkusener Modell zunächst in Modellprojekten getestet werden, ob es auch tatsächlich Anreize zur Selbständigkeit der Flüchtlinge schafft und finanziell tragbar ist.

Zu Art. 4 Es werden Mindestanforderungen für die räumliche Gestaltung der Gemeinschaftsunterkünfte festgesetzt, die den Wohnraumcharakter gewährleisten sollen.

Die Regelung in Absatz 4 dient der Förderung der Integration und Selbstversorgung, indem sie durch die Verteilung von Gutscheinen das Einkaufen in örtlichen Geschäften und damit den Kontakt vor Ort ermöglicht. Zugleich wird durch die Ausgabe von Gutscheinen der Missbrauchsgefahr durch zweckfremde Verwendung entgegengewirkt. Ein positiver Nebeneffekt dieser Lösung ist die Unterstützung des örtlichen Handels.

In Absatz 5 wird festgestellt, dass besondere Gruppen, wie beispielsweise unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, auch spezielle Bedürfnisse haben, denen durch die Unterbringung in Privatwohnungen nachgekommen wird.

 

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