Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl, Joachim Hanisch und Fraktion (FW)
zur Änderung der Gemeindeordnung
§ 1
Art. 18a Abs. 13 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „eines Jahres“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.
2. Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens können ohne Vorverfahren auch nach der Durchführung des Bürgerentscheids Klage erheben, insbesondere zur Durchsetzung der getroffenen Entscheidungen.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am ……………………………. in Kraft.
Begründung:
Zu 1.:
Die Begrenzung der Bindungswirkung wird auf zwei Jahre ausgeweitet. Die ursprüngliche Regelung von einem Jahr stellt heutzutage einen relativ überschaubaren Zeitraum dar. Durch einfaches Abwarten kann der Bürgerwille unterlaufen werden. Verzögerungen können sich auch durch die unterschiedliche Auslegung des Bürgerentscheids ergeben. Die alte Regelung ist somit nicht bürgerfreundlich. Ein Zeitraum von zwei Jahren stellt noch eine maßvolle Bindungswirkung im Sinne der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dar. Diese Zeitspanne liegt im Vergleich mit anderen Bundesländern weder an der unteren noch an der oberen Grenze und ist daher durchaus als moderat und besonnen einzustufen. Das außerdem geforderte Quorum ist bereits vorhanden und muss auch nicht erweitert werden, da die Bindungswirkung nur auf zwei Jahre erhöht wird. Der Verfassungsgerichtshof hat keine bestimmte Höhe des Quorums verlangt, sondern nur grundsätzlich diese Art der Begrenzung. Auch die weiteren im Urteil genannten Voraussetzungen des Urteils, das Selbstverwaltungsrecht im Kern zu wahren und die Handlungsfähigkeit der Gemeinden zu gewährleisten, sind erfüllt. Denn nach wie vor kann die Gemeinde bei Änderung der dem Bürgerentscheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage einen anders lautenden Gemeinderatsbeschluss fassen. Dies stellt im Gegensatz zur alten Fassung des Art. 18a GO, die diese Möglichkeit nicht vorsah, bereits eine völlig andere Ausgangssituation dar, wonach eine Abänderung nur durch einen neuen Bürgerentscheid erfolgen konnte.
Zu 2.:
Bisher sind Klagen hinsichtlich der Durchsetzung oder der Auslegung eines Bürgerentscheids jeweils an der Klagebefugnis gescheitert. Nach Sinn und Zweck des durch Art. 18a GO geregelten Verfahrens ist das Recht der vertretungsberechtigten Personen, für das Bürgerbegehren tätig zu werden und insoweit den Willen der Unterzeichner zu „bündeln“, zeitlich beschränkt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids. Weitergehende Rechte bezüglich der Durchsetzung oder Auslegung des Bürgerentscheids stehen ihnen nicht zu. Die nunmehr erfolgte Einräumung der Klagemöglichkeit dient daher der Durchsetzung des Bürgerwillens.
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