Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl und Fraktion (FW)

 

zur Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

 

§ 1

Das Bayerische Richtergesetz – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 146 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), erhält folgende Fassung:

1. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Dies gilt nicht für Eingangsstellen.“

2. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „ihn“ die Worte „in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Ministerpräsident, in allen anderen Fällen“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „oberste Dienstbehörde“ durch die Worte „in Abs. 1 genannte Stelle“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz werden die Worte „der zuständige Minister“ durch die Worte „in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Ministerpräsident, ansonsten der zuständige Minister“ ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am …..……………….............................…… in Kraft.

 

Begründung:

Zu § 1 Nr. 1:

Durch die Änderung wird gewährleistet, dass die Stellen für Richter und Staatsanwälte, die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 von der Staatsregierung ernannt werden, ebenfalls durch Ausschreibung zu besetzen sind.

Zu § 1 Nr. 2

Die Änderung bewirkt, dass zukünftig die Vertretungen der Staatsanwälte und Richter nach Art. 43 und 48 BayRiG nicht nur auf Ebene des Fachministeriums, sondern auch bei Personalentscheidungen der Staatsregierung bzw. des Ministerpräsidenten einbezogen werden.

Zu § 2:

§ 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

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