Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch, Alexander Muthmann und Fraktion (FW)

 

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2009) (Drs. 16/209) hier: Art. 10

 

Der Landtag wolle beschließen:

Im Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz2009) wird folgende Änderung vorgenommen: In § 1 wird folgende neue Nr. 5a eingefügt: „5a. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „²Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.““

 

Begründung:

Die Raumordnungsklausel in Art. 10 Abs. 1 Satz 2, die auch für Zuwendungen nach Art. 10c gilt, bedarf in ihrer Formulierung der Anpassung an das Bundesrecht. Sowohl das geltende als auch das als Folge der Föderalismusreform durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) neu gefasste Raumordnungsgesetz (ROG) unterscheidet hinsichtlich der Erfordernisse der Raumordnung (§§ 3 und 4 ROG) und ihrer Rechtswirkungen zwischen den Zielen der Raumordnung sowie den Grundsätzenund sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Der Begriff „Belange der Raumordnung“ist obsolet.

 

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